AdvoCite

Art. 7 DienstRÄndG 5

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)
(2)

Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved