Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
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Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle