Gesetze › DiGAV › Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen § 31 DiGAV Auslagen Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend. Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag § 32 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld