Gesetze › DiGAV › Abschnitt 8 Schiedsverfahren § 40 DiGAV Vorlagepflicht Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen § 41 Beratung und Beschlussfassung