Gesetze › DiPAV › Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen § 30 DiPAV Auslagen Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend. Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag § 31 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld