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§ 33 DiPAV

Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle

Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen.

Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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