§ 1 DPAGBefugAnO
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- 2.
die Shared Service Center und
- 3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle