§ 2 DPAGBefugAnO
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
die Leitung der Niederlassungen,
- 2.
die Leitung der Shared Service Center und
- 3.
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle