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§ 3 DPAGBefugAnO

Ernennungs- und Entlassungsbefugnis

(1)

Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

  1. 1.

    in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

  2. 2.

    im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(2)

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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