Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 3 Richterverhältnis § 13 DRiG Verwendung eines Richters auf Probe Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Ernennung auf Probe § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags