Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 3 Richterverhältnis § 14 DRiG Ernennung zum Richter kraft Auftrags (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.(2) (weggefallen) Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Verwendung eines Richters auf Probe § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis