Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters § 42 DRiG Nebentätigkeiten in der Rechtspflege Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Rechtsgutachten § 43 Beratungsgeheimnis