Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters § 43 DRiG Beratungsgeheimnis Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters