Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt § 7 DRiG Universitätsprofessoren Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Anerkennung von Prüfungen § 8 Rechtsformen des Richterdienstes