Gesetze › DRiG › Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern› Abschnitt 3 Richterverhältnis § 8 DRiG Rechtsformen des Richterdienstes Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. Deutsches Richtergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Universitätsprofessoren § 9 Voraussetzungen für die Berufungen