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§ 1 DtFrJWStBefrV

Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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