Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neugefaßt wurde, auch im Land Berlin.
Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle