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§ 1 DWG

Rechtsform

(1)

Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk.

(2)

Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(3)

Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.

Deutsche-Welle-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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