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§ 3 DWG

Aufgabe

(1)

Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.

(2)

Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.

Deutsche-Welle-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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