Gesetze › DWG › Abschnitt 2 Struktur der Anstalt› Unterabschnitt 4 Intendant § 41 DWG Vertretung des Intendanten Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt. Deutsche-Welle-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Wahl und Amtszeit § 42 Aufgaben