Gesetze › EÜGV § 4 EÜGV Urlaub für Beamte und Richter Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß. Verordnung zum Eignungsübungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Urlaubsbescheinigung § 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst