Gesetze › EÜGV § 7 EÜGV Urlaubskassen Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt. Verordnung zum Eignungsübungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 8 Anrechnung der Wehrdienstzeit