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EBeV
Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 3 Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
- § 4Allgemeine Grundsätze
- § 5Ermittlung von Brennstoffemissionen
- § 6Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- § 7Berichterstattung
- § 8Berichterstattungsgrenze
- § 9Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
- § 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 11Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- § 12Inkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
- Anlage 2(zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
- Anlage 3(zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage