Gesetze › EBO › Vierter Abschnitt Bahnbetrieb § 37 EBO Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Zusammenstellen der Züge § 38 Fahrordnung