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§ 5 EBO

Spurweite

(1)

Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2)

Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3)

Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen,1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4)

In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

BogenradienSpurweite
mmm
unter 175 bis 1501.435
unter 150 bis 1251.440
unter 125 bis 1001.445

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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