Gesetze › EBO › Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen § 64a EBO Eisenbahnbedienstete Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen § 64b Ordnungswidrigkeiten