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§ 7 EBO

Gleisneigung

(1)

Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten

12,5v.T.40v.T.

nicht überschreiten.

(2)

Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten.

(3)

Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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