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Anlage 1 EBO

(zu § 9)

(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)

Bild 1 Regellichtraum in der Geraden und in Bogen bei Radien von 250 m und mehr

[Grafik]

Die Maße beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienen- oberkanten (SO) in Sollage; die Mittellinie steht senkrecht auf der Verbindungslinie.Unterer Teil der Grenzlinie siehe Bild 2

Zu Bild 1 Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereich B: Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. _____________________________

  1. 1)

    Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

  2. 2)

    Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

  3. 3)

    Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

    große Grenzliniekleine Grenzlinie
    Radius (r)250mₒₒ
    Überhöhung (u)160mm50mm
    Überhöhungsfehlbetrag (uf)150mm50mm
    Spurbreite (l)1470mm1445mm
    Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000m2000m
    Hebungsreserve50mm50mm
    Schienenabnutzung10mm10mm
    Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
    Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600mm5600mm
    Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150mm150mm
  4. 4)

    Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Zu Bild 1 Tabelle 1 Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

StromartNenn- spannungMindest- höheHalbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SOAbschrägung der Ecken
a≤ 5300über 5300 bis 5500über 5500 bis 5900über 5900 bis 6500cd
kVmm
Wechsel-1552001430144014701510300400
strom2553401500151015401580335447
Gleich-bis 1,550001315132513551395250350
strom350301330134013701410250350

Tabelle 2 Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraumsdes Regellichtraums
an der Bogen- innenseitean der Bogen- außenseitebei Oberleitung
mmm
250000
225253010
200506520
190658025
1808010030
15013517050
12033536580
100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2 Unterer Teil der Grenzlinie

Maße in Millimeter
  1. a)

    bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen [Grafik]

  2. b)

    bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten [Grafik]

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind. b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen. b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1) b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle. z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen. Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung). Bereich C: Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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