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Anlage 8 EBO

(zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)

Maße in Millimetern

Bezugslinie G 2 für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden Bild 1

[Grafik]

* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie Siehe Bilder 2 und 3

Bild 2 Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

[Grafik]

Bild 3

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

[Grafik]

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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