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Anlage EdSchleifAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickelnb)Informationen beschaffen und nutzenc)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhaltend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichtene)Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentierenf)Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen6
h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigeni)Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentierenj)Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen8
2Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwendenb)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenc)Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen4
3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereitenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
d)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützene)Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und wartenf)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Maschinendaten auswerten und dokumentierenh)Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen8
4Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenc)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendend)betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen4
e)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2
5Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheidenb)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzenc)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollierend)Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen8
e)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfenf)Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteileng)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen10
6Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählenb)Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwendenc)Schleiftechniken unterscheiden und festlegend)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen18
7Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,b)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,c)Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oderd)getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren26
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtend)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollierene)Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigenf)Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen4
g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigeni)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenj)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren6
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1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnenb)Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigenc)Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen26
d)gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigene)Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen
2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachtenb)flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragenc)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigend)Konturen anschneiden und Motive durcharbeitene)gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polierenf)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisiereng)Oberflächen behandelnh)Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messeni)Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen26
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchierenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehend)konkave Formen schleifen und polierene)Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellenf)Schleifbilder erstellen und Schablonen herstelleng)Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattierenh)Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen40
2Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten12
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1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichenb)Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegenc)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen12
2Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereitenb)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifenc)Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkittend)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polierene)gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen32
3Einbau von Diamanten in Werkzeuge (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführenb)Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellenc)Funktionsprüfungen durchführen8
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1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformenb)gesägte Diamanten zu Brillanten schleifenc)geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifend)Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren36
2Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)beschädigte Diamanten nachschleifen und polierenb)geschliffene Diamanten umschleifen16
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1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Edelsteinschleiferausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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