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EdSchleifAusbV
Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Fachrichtung Edelsteingravieren
- § 11Prüfungsbereiche
- § 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
- § 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung
- § 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Edelsteinschleifen
- § 16Prüfungsbereiche
- § 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
- § 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung
- § 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Industriediamantschleifen
- § 21Prüfungsbereiche
- § 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
- § 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung
- § 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
- § 26Prüfungsbereiche
- § 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
- § 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung
- § 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift