Gesetze › EEG › Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung› Abschnitt 3 Kosten § 17 EEG Kapazitätserweiterung Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Netzanschluss § 18