Gesetze › EEG › Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung› Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 23a EEG Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet. Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen