Gesetze › EEG › Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung› Abschnitt 3 Ausschreibungen› Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36a EEG Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land