Gesetze › EEG › Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung› Abschnitt 3 Ausschreibungen› Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39a EEG Sicherheiten für Biomasseanlagen Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen