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§ 55a EEG

Erstattung von Sicherheiten

(1)

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  1. 1.

    dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,

  2. 2.

    für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder

  3. 3.

    für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2)

Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

  1. 1.

    für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder

  2. 2.

    für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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