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§ 56 EEG

Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  1. 1.

    den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

  2. 2.

    für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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