AdvoCite

§ 84 EEG

Nutzung von Seewasserstraßen

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved