Gesetze › EEG › Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 84 EEG Nutzung von Seewasserstraßen Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen. Erneuerbare-Energien-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84a