Gesetze › EfbV › Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats § 25 EfbV Gestaltung des Zertifikats Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen. Entsorgungsfachbetriebeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs § 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens