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§ 18 EHV 2030/2

Gleichwertige Maßnahme

Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

  1. 1.

    Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder

  2. 2.

    Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

Emissionshandelsverordnung 2030 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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