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§ 21 eIDKG

Ungültigkeit

(1)

Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

  1. 1.

    Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder

  2. 2.

    die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2)

Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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