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§ 22 eIDKG
Einziehung und Sicherstellung
(1)
Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2)
Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.
(3)
Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.