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§ 22 eIDKG

Einziehung und Sicherstellung

(1)

Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2)

Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

  1. 1.

    eine Person sie unberechtigt besitzt oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3)

Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4)

Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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