Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2)
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(3)
Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle