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§ 6 eIDKG

Sachliche Zuständigkeit

(1)

Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

  1. 1.

    in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,

  2. 2.

    im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

(2)

Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3)

Zuständig

  1. 1.

    für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

  2. 2.

    für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4)

Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(5)

Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.

eID-Karte-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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