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§ 3 EIGV

Grundlegende Anforderungen

Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind.

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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