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EIGV
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Grundlegende Anforderungen
- § 4Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- § 5Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 5aAusnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 6Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- § 7Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8Nebenbestimmungen
Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
- § 9Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10Genehmigungsstelle
- § 10aBestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
- § 11Voraussetzungen und Verfahren
- § 12Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- § 13Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 14Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
Kapitel 3 Probefahrten
Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
- § 16Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 19Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
- § 20Aufrüstung und Erneuerung
- § 21Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
- § 24Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 25Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25aMaßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 26Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- § 27Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28Marktaufsicht
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29aPrüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- § 30Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 31Weitere Unterrichtungspflichten
- § 32Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
- § 33Aufgaben der benannten Stellen
- § 34Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35Anerkennungsvoraussetzungen
- § 35aAnerkennung der benannten Stellen
- § 35bUnterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- § 35cAnerkennung der bestimmten Stellen
- § 36Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 37Unterauftragsvergabe
- § 37aVorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- § 37bMeldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37cWeitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37dMitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
- § 38(weggefallen)
- § 38aEuropäisches Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39Fahrzeugkennzeichnung
- § 40Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7 Schlussbestimmungen
- § 41Ordnungswidrigkeiten
- § 42Übergangsvorschriften
- § 43Befristung
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- Anlage 2(zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
- Anlage 3(weggefallen)
- Anlage 4(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
- Anlage 5(zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
- Anlage 6(zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
- Anlage 7(zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen