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§ 34 EIGV

Aufgaben der bestimmten Stellen

(1)

Bestimmte Stellen

  1. 1.

    führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,

  2. 2.

    stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,

  3. 3.

    stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.

Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)

§ 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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