Gesetze › EIGV › Teil 7 Schlussbestimmungen Anlage 3 EIGV (weggefallen) Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind