Gesetze › EnFG › Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 3 EnFG Sorgfaltsmaßstab Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Energiefinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen § 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe