Gesetze › EnFG › Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus› Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung› Unterabschnitt 5 Verfahren § 42 EnFG Rücknahme der Entscheidung Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen. Energiefinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden § 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich